1. Ausbildung in der EU, im EWR oder in der Schweiz
Hast du deinen Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben, profitierst du von einem vereinfachten Anerkennungsverfahren.
Für bestimmte Berufe – zum Beispiel diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege – gibt es das sogenannte One-Stop-Verfahren. Die Anerkennung erfolgt in der Regel über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Wien.
Entspricht deine Ausbildung den europäischen Mindeststandards, wird sie meist ohne zusätzliche Prüfungen anerkannt. Falls Unterschiede bestehen, können Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, etwa eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang.
2. Ausbildung in einem Drittstaat (außerhalb von EU/EWR/Schweiz)
Hast du deine Ausbildung in einem Land außerhalb von EU, EWR oder Schweiz abgeschlossen, ist eine Nostrifikation notwendig.
Dabei prüft die Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten der Tiroler Landesregierung, ob deine Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen entspricht.
Das Verfahren umfasst:
- Antragstellung mit allen notwendigen Unterlagen (Diplome, Ausbildungspläne, Nachweise über Berufspraxis, beglaubigte Übersetzungen).
- Fachliche Prüfung durch Sachverständige.
- Bescheid: Bei Gleichwertigkeit Anerkennung; bei Unterschieden werden Ergänzungsmaßnahmen (z. B. Lehrgänge, Prüfungen, Praktika) festgelegt.
3. Übergangslösungen
Wenn deine Qualifikation weitgehend, aber nicht vollständig gleichwertig ist, kann in bestimmten Fällen eine befristete Tätigkeit unter Aufsicht im Rahmen einer Fortbildung erlaubt werden.
Dafür ist eine gesonderte Bewilligung der Landesbehörde erforderlich.
4. Tipps für deinen Antrag
- Frühzeitig starten: Am besten noch vor der Übersiedlung nach Österreich.
- Vollständige Unterlagen einreichen – inklusive beglaubigter deutscher Übersetzungen.
- Rückmeldungen der Behörde zügig beantworten, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Auflagen umgehend erfüllen, falls Ergänzungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
Zuständige Stelle in Tirol:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck