Beim Zuzug nach Österreich sind auch unterschiedlichste steuerrechtliche Regelungen zu beachten. Eine zentrale Rolle spielt dabei die unbeschränkte Steuerpflicht*. Diese entsteht mit der Begründung eines Wohnsitzes – im steuerrechtlichen Sinn – in Österreich. Aber auch andere Umstände können zur unbeschränkten Steuerpflicht führen, wie beispielsweise der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich, sofern dieser steuerrechtlich als solcher gilt.
Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass das gesamte Welteinkommen in Österreich zu erklären und – soweit kein von Österreich abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht – auch zu versteuern ist. Doppelbesteuerungsabkommen dienen dazu, die doppelte Besteuerung zu vermeiden. Sie regeln, in welchem Staat welches Einkommen besteuert wird und ob bereits im Ausland gezahlte Steuern in Österreich angerechnet werden oder ob das Einkommen von der Besteuerung freigestellt wird (unter Anwendung des Progressionsvorbehalts). Damit diese Abkommen angewendet werden können, sind entsprechende Schritte durch die steuerpflichtige Person erforderlich.
Hinweis: Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch, dass immer eine Steuererklärung in Österreich abgegeben werden muss: Ob eine Erklärungspflicht besteht – und falls nicht, ob die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung dennoch empfehlenswert ist – hängt von der konkreten Einkommenssituation ab.
Um die korrekte Besteuerung zu gewährleisten, dabei aber möglichst vorteilhaft zu agieren und kostspielige Fehler zu vermeiden, ist stets das Zusammenspiel des Wegzugs aus dem Ausland und des Zuzugs nach Österreich zu prüfen. Es kann daher sehr wichtig sein, sich bereits vor dem Wegzug aus einem Land und dem Zuzug nach Österreich fachkundig und umfassend beraten zu lassen, um in der Lage zu sein, den steuerlichen Sachverhalt rechtzeitig und vorausschauend zu gestalten.
Die mögliche Relevanz einer steuerrechtlichen Abklärung der eigenen Situation vor einem Umzug sollen folgende Beispiele verdeutlichen:
- Weitere Einkünfte
Für Einkünfte aus einer in Österreich ausgeübten unselbständigen Tätigkeit bei einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber erfüllt grundsätzlich dieser die abgabenrechtlichen Verpflichtungen wie Lohnsteuerabfuhr und Sozialversicherungsanmeldung. Bei weiteren Einkünften – etwa aus Beschäftigungen bei weiteren Arbeitgebern**, aber auch aus anderen Einkunftsarten – ist die betroffene Person selbst dafür verantwortlich, allfällige Melde- und Abgabepflichten zu prüfen und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch andere Abgaben wie beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge. - Ausländische Kapitaleinkünfte
Zu den oben genannten weiteren Einkünften zählen auch im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte. Wichtig zu wissen ist, dass die Erklärungs- und gegebenenfalls Versteuerungspflicht in Österreich grundsätzlich auch diese umfasst. Dies liegt daran, dass die sogenannte „Endbesteuerung“ – also die automatische Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer – nur bei Banken und depotführenden Stellen in Österreich greift. Für Zinseinkünfte und Dividendengutschriften auf ausländischen Bankkonten und Depots erfolgt hingegen keine automatische Besteuerung in Österreich, weshalb ausländische Kapitaleinkünfte hier im Rahmen einer Steuererklärung aktiv erklärt und gegebenenfalls versteuert werden müssen (Letzteres ist individuell zu prüfen). Sie führen somit mit anderen Worten regelmäßig zu einer Pflichtveranlagung, um die gesetzmäßige Besteuerung in Österreich sicherzustellen. Es ist daher wichtig, den Umgang mit ausländischen Kapitaleinkünften frühzeitig vor dem Umzug zu prüfen und fachkundig strategisch zu gestalten, um finanzielle Nachteile durch den Verzicht auf mögliche steuerliche Optimierungen und späteren erheblichen Mehraufwand durch Unterschiede in den steuerrechtlichen Systemen zu vermeiden.
- Home-Office-Tätigkeiten für ausländische Arbeitgeber:innen
Home-Office-Tätigkeiten in Österreich für ausländische Arbeitgeber:innen sind zwar grundsätzlich nicht Gegenstand dieser Website, werden hier aber aufgrund ihrer manchmal gegebenen Relevanz für mitziehende Partner:innen erwähnt. Solche Tätigkeiten sollten unbedingt vor Beginn sorgfältig und umfassend rechtlich geprüft werden, da dafür spezielle Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten – insb. aus dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht und dem Arbeitsrecht – zu beachten sind. Eine frühzeitige Klärung mit Steuerberater:innen oder spezialisierten Rechtsanwält:innen wird dringend empfohlen, um Nachteile zu vermeiden.
Die genannten Beispiele dienen lediglich der veranschaulichenden Darstellung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Abhängig von der individuellen Lebens- und Vermögenssituation können neben der Einkommensteuer (ESt) natürlich auch noch weitere Steuerarten relevant werden – etwa die Kapitalertragsteuer (KESt), die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) oder mögliche steuerliche Konsequenzen im Herkunftsland beim Wegzug, wie etwa eine Wegzugsbesteuerung, sofern diese dort vorgesehen ist. Eine frühzeitige, fachkundige Beratung hilft, den Überblick zu behalten und steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Tipp: Auch wenn jemand ausschließlich unselbständige Einkünfte in Österreich erzielt und zudem keine Umstände gegeben sind, aufgrund derer er/sie eine Steuerklärung abgeben müsste (z.B. mehrere Arbeitsverhältnisse oder zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte), kann die Einreichung einer Steuererklärung – genannt „Arbeitnehmerveranlagung“ – oft sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere bei unterjährigem Zuzug nach Österreich oder bei steuerlich abzugsfähigen Ausgaben, die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin nicht berücksichtigt wurden. Eine solche freiwillige Steuererklärung kann in vielen Fällen zu einer Steuerrückerstattung führen.
Wichtig zu beachten ist weiters, dass bestimmte steuerliche Vorteile nur innerhalb festgelegter Fristen beantragt werden können. Eine frühzeitige und umfassende Beratung sollte daher auch dazu dienen, deren Relevanz für sich zu prüfen und die fristgerechte Beantragung sicherzustellen. Ein Beispiel für einen solchen fristgebundenen Vorteil ist die sogenannte Zuzugsbegünstigung. Sie kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Zuzug beantragt werden und erfordert die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Auch hier empfiehlt sich somit die frühzeitige Unterstützung durch fachkundige Expert:innen.
Unsere Empfehlung: Lass dich zu diesem komplexen Rechtsgebiet beraten! Die Beurteilung steuerlicher Konsequenzen in Verbindung mit einer Handlungsempfehlung kann immer nur auf einer umfassenden, individuellen Abklärung basieren und Steuerrecht ist vor, während und nach dem Zuzug für dich relevant.
Als Ansprechpartner:innen stehen international erfahrene Steuerberater:innen in Tirol zur Verfügung, die Kontaktaufnahme ist auch aus dem Ausland problemlos möglich. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits vor dem Erstgespräch die voraussichtlichen Kosten zu klären. Erfahrungsgemäß ist das Erstgespräch zum gegenseitigen Kennenlernen häufig kostenlos – dennoch sollte auch dies im Vorfeld sicherheitshalber erfragt werden.
Die Arbeiterkammer Tirol (AK Tirol) bietet ihren Mitgliedern ebenfalls steuerrechtliche Beratung an. Die Mitgliedschaft entsteht – bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen – automatisch mit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses in Tirol und begründet den Anspruch auf kostenlose (Erst-)Beratung zu diversen Themen.
Zusammenfassend gilt:
Internationale Fachkräfte sollten – idealerweise bereits vor dem Zuzug – zentrale steuerliche Fragen klären, am besten mit Unterstützung durch fachkundige Beratung:
- Welche steuerrechtlichen Regelungen sind für mich relevant?
- Welche Maßnahmen kann ich setzen, um meine steuerliche Situation zu optimieren?
- Welche Fristen und To-dos muss ich beachten?
- Kann ich steuerliche Vorteile – wie etwa die Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG – nutzen und wenn ja, wie genau und binnen welcher Frist ist das zu tun?
Schriftliche Informationen (nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung):
*Auch die sogenannte „beschränkte Steuerpflicht“ kann in bestimmten Fällen relevant sein. Aus Kapazitätsgründen wird auf diese hier jedoch nicht näher eingegangen. Eine individuelle Einzelfallbeurteilung durch fachkundige Beratung wird empfohlen.
**Bitte beachte, dass das Thema der Selbstständigkeit (etwa als Nebenerwerb) und die damit verbundenen rechtlichen Regelungen kein Gegenstand dieser FAQs sind.